act legal Publikationen

Das neue Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) – Was ändert sich für Wertpapierfirmen?

Am 26. Juni 2021 tritt das neue Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) in Kraft, das die EU-Richtlinie über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten (IFD) in deutsches Recht umsetzt. Flankierend gilt die EU-Verordnung über die Aufsichtsanforderungen an Wertpapierinstitute, die Investment Firm Regulation (IFR). Das Ziel dieser Gesetzgebung ist es, den unterschiedlichen Geschäftsmodellen und den damit verbundenen Risiken von Banken und Wertpapierfirmen gerecht zu werden. Künftig werden nach dem WpIG drei Klassen von Wertpapierfirmen unterschieden, nämlich große, mittlere und kleine Wertpapierinstitute („WPI“), für die unterschiedliche Regelungen und Anforderungen gelten. Diese reichen von zahlreichen Erleichterungen bis hin zur Beachtung von strengen Regelungen und einer Überwachung.

I. Was genau ist das Thema?

1.1

Am 26. Juni 2021 tritt das neue Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) in Kraft, das die EU-Richtlinie über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten (IFD) in deutsches Recht umsetzt. Flankierend gilt die EU-Verordnung über die Aufsichtsanforderungen an Wertpapierinstitute, die Investment Firm Regulation (IFR). Das Ziel
dieser Gesetzgebung ist es, den unterschiedlichen Geschäftsmodellen und den damit verbundenen Risiken von Banken und Wertpapierfirmen gerecht zu werden.

Künftig werden nach dem WpIG drei Klassen von Wertpapierfirmen unterschieden, nämlich große, mittlere und kleine Wertpapierinstitute („WPI“), für die unterschiedliche Regelungen und Anforderungen gelten. Diese reichen von zahlreichen Erleichterungen bis hin zur Beachtung von strengen Regelungen und
einer Überwachung.

Das WpIG ist dann für Sie relevant, wenn Ihre Wertpapierfirma im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nummer 4 der RL (EU) 2014/65 (MiFID 2) einzustufen ist (also im Wesentlichen Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 KWG anbietet).

 

1.2

Durch das WpIG wird die Regulierung und Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen aus dem Kreditwesengesetz (KWG) sowie weitgehend aus der EU-Kapitaladäquanzverordnung (CRR) herausgetrennt und in ein eigenes, abgeschlossenes Aufsichtsregime überführt. Betroffen sind im Wesentlichen Institute, die über eine
Erlaubnis gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 KWG (und nicht gemäß § 1 Abs 1 Satz 2 KWG) verfügen (sogenannte MiFID-2 Institute) und die nicht als Klasse 1 Wertpapierfirmen eingestuft werden.

Konkret werden die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Wertpapierinstitute der Klasse 2 (mittlere Wertpapierinstitute) und Klasse 3 (kleine Wertpapierinstitute) nicht mehr im KWG, sondern im WpIG nach folgenden Kriterien geregelt:

(1) Zusätzliche Genehmigung für Wertpapier-Nebendienstleistungen und Nebengeschäfte, § 15 Abs.2 WpIG
(2) Risiken, Eigenmittel, Liquiditäts- und Eigenmittelanforderungen sowie Melde- und Offenlegungspflichten (jetzt in der IFR),
(3) Geschäftsorganisation, Risikomanagement, Vergütungspolitk (nur mittlere WPI) sowie die
Anforderungen an die Geschäftsleitung und die Aufsichtsorgane (jetzt in der IFD, d.h. im WpIG für Deutschland). Gleiches gilt für die Befugnisse und Instrumente der Aufsichtsbehörden und die konsolidierte Aufsicht (WpIG),
(4) Anzeigepflichten von § 24 KWG nach §§ 64 WpIG (alle WPI), § 65 WpIG (große WPI), § 66 WpIG (kleine und mittlere WPI) und 67, 68 WpIG,
(5) Geschäftsorganisation nun in §§ 40-45 WpIG (vormals § 25a f. KWG),
(6) Vergütungssystem nun in § 46 WpIG (vormals § 25d KWG). Der Entwurf der Wertpapierinstituts-Vergütungsverordnung befindet sich derzeit in der Konsultation
(7) Solvenzaufsicht nun in §§ 38, 39 WpIG (vormals §§ 10 bis 12a KWG, im Wesentlichen aber CRRVerordnung),
(8) MiFID II-Erlaubnistatbestände im WpIG (§ 2 Abs.2 WpIG) und nicht mehr im KWG (vormals § 1 Abs. 1a Satz 2 KWG) – keine wesentlichen Veränderungen, aber Erlaubnispflicht von Wertpapiernebendienstleistungen
(9) Erlaubnispflicht (von §32 KWG in § 15 WpIG verschoben – beachte Genehmigungsfiktion für erteilte Zulassungen bis zum 26. Juni 2021, § 86 Abs.1 WpIG) – keine wesentlichen Veränderungen
(10) Inhaberkontrollverfahren von § 2c KWG nach §§ 24-27 WpIG – keine wesentlichen Veränderungen
(11) Bestimmungen zu vertraglich gebundenen Vermittlern von § 25e KWG in § 28 WpIG – keine wesentlichen Veränderungen
(12) Anforderungen an Geschäftsleiter und Verwaltungs-/Aufsichtsorgane nun in §§ 20-23 WpIG für kleine und mittlere WPI, für große WPI gelten weiterhin die §§ 25c, 25d, 36 KWG (zus. Absichtserklärung nach § 65 Abs.1 Nr.1 WpIG) – keine wesentlichen Veränderungen
(13) EU-Passporting von § 24a KWG nach §§ 70-72 WpIG bzw. § 53b KWG nach §§ 73-75 WpIG – keine wesentlichen Veränderungen
(14) Geldwäscherechtliche Pflichten nun in §§ 33 bis 37 WpIG (vormals § 25g bis 25m KWG) – keine wesentlichen Veränderungen

II. Schritt 1: Welche Klassifizierung trifft auf mich zu?

III. Schritt 2: Welche Änderungen gilt es zu beachten?

….

Um den vollständigen Newsletter mit ausführlichen Informationen zu erhalten, laden Sie ihn sich hier herunter (nur auf Deutsch verfügbar).

Marcus Columbu

Rechtsanwalt
act legal Germany AC Tischendorf Rechtsanwälte Frankfurt, Germany
Telefon: +49 69 24 70 97 32

act legal Das neue Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) – Was ändert sich für Wertpapierfirmen? Das neue Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) – Was ändert sich für Wertpapierfirmen?, Das neue Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) – Was ändert sich für Wertpapierfirmen?