act legal Germany (AC Tischendorf Rechtsanwälte) 13. März 2024

AMLA – Die europäische Geldwäsche-Aufsichtsbehörde kommt nach Frankfurt

FRANKFURT – Am 22. Februar 2024 haben die Vertreter des Rates und des Europäischen Parlaments beschlossen, dass der Sitz der künftigen europäischen Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (Anti-Money Laundering Authority, „AMLA“) in Frankfurt am Main sein wird.

Die AMLA , eine neue EU-weite Behörde mit Zuständigkeiten rund um  die Einhaltung von Geldwäschevorschriften und Überwachung von Finanzsanktionen,  wird die Art und Weise der Durchsetzung der Geldwäsche- und Sanktionsgesetze innerhalb der EU erheblich verändern. Unternehmen sollten daher jetzt eine Überprüfung der bestehenden Richtlinien und Prozesse im Bereich der Geldwäscheprävention vornehmen.

1.Einleitung und Gegenstand

Die Anti-Money Laundering Authority, auf deren Errichtung sich das Europäische Parlament und der Europäische Rat am 13. Dezember 2023 geeinigt haben, wird voraussichtlich Mitte des Jahres 2025 in Frankfurt am Main ihre Tätigkeit aufnehmen. Ihre wesentlichen Aufgaben werden die folgenden sein:

(1) Direkte Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften zur Geldwäscheprävention für bestimmte europäische Banken und andere Finanzdienstleister mit hohem Risiko, einschließlich Krypto-Asset-Dienstleister.
(2) Sicherstellung der Einhaltung von Finanzsanktionen.
(3) Indirekte Beaufsichtigung anderer verpflichteter Einrichtungen. Während diese Unternehmen in erster Linie von den nationalen Regulierungsbehörden beaufsichtigt werden, wird die AMLA bei Streitigkeiten zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden vermitteln und kann unter außergewöhnlichen Umständen die Aufsicht übernehmen.
(4) Koordinierung der Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Nicht-Finanzsektor.

Die AMLA wird bestimmte europäische Banken sowie  andere Finanzdienstleister, die grenzüberschreitend tätig sind oder als „hochriskant“ gelten, direkt beaufsichtigen. Insgesamt werden in Deutschland dabei bis zu 40 Organisationen in das erste Auswahlverfahren einbezogen- europaweit sollen das rund 200 Unternehmen sein. Diese direkte Beaufsichtigung wird von gemeinsamen Aufsichtsteams (Joint Supervisory Teams) unter der Leitung der AMLA durchgeführt, die Bewertungen und auch Inspektionen vornehmen werden. Die Liste der Unternehmen, die zur Überwachung respektive Überprüfung vorgesehen sind, wird alle drei Jahre überprüft.

Im Rahmen der direkten Aufsichtsbefugnisse der AMLA wird diese entsprechend sicherstellen, dass diese ausgewählten verpflichteten Unternehmen über geeignete interne Strategien und Verfahren verfügen, um die Umsetzung gezielter Finanzsanktionen, wie z.B. das Einfrieren von Vermögenswerten und die Beschlagnahme von Vermögenswerten, gewährleisten zu können.

Die AMLA wird auch über bestimmte Durchsetzungsbefugnisse verfügen. Bei schwerwiegenden, systematischen oder wiederholten Verstößen gegen direkt geltende Anforderungen wird die AMLA in der Lage sein, finanzielle Sanktionen gegen die ausgewählten Verpflichteten zu verhängen.

Für Verpflichtete im Finanzsektor, die nicht als „ausgewählte Verpflichtete“ benannt sind, wird die Geldwäsche-Aufsicht hauptsächlich unverändert auf nationaler Ebene bestehen bleiben.

In Bezug auf den Nicht-Finanzsektor wird die AMLA unterstützend tätig, indem sie Überprüfungen durchführt und mögliche Verstöße bei der Anwendung der Vorschriften zur Geldwäscheprävention untersucht. Dabei wird sie in der Lage sein, nicht bindende Empfehlungen auszusprechen.

Die AMLA wird auch die nationalen Finanzermittlungsstellen koordinieren, die mutmaßliche Verstöße gegen die Geldwäschebestimmungen untersuchen. Die AMLA wird bei Streitigkeiten zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden vermitteln und diese auch schlichten außerdem  kann sie unter außergewöhnlichen Umständen oder bei bestimmten Verstößen gegen das EU-Recht die Aufsicht über ein Finanzunternehmen übernehmen.

2. Vorgehen der Aufsicht bis zur Aufnahme der Tätigkeit durch die AMLA

Schon bevor klar gewesen ist, dass die AMLA nach Frankfurt kommt, haben wir einen stark erhöhten Prüfungsschwerpunkt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Bereich Geldwäscheprävention bei unseren Mandanten verzeichnen können. In ihrem Bericht „Risiken im Fokus für das Jahr 2024“ betont die BaFin, dass sie das Risiko, der über 8.700 in Deutschland nach dem Geldwäschegesetz (GWG) Verpflichteten, für Zwecke der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstigen Finanzstraftaten missbraucht zu werden, in Deutschland nach wie vor als „hoch“ einstuft.

So sind im Jahr 2022 insgesamt 337.186 Geldwäscheverdachtsmeldungen bei dem Financial Intelligence Unit (FIU) eingegangen. Davon stammen insgesamt 326.123 aus dem Finanzsektor von Finanzmarktteilnehmern wie beispielsweise Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten.[1]


[1] Quelle: Risiken im Fokus der BaFin 2024

Besonders zum Geldwäscherisiko tragen hierbei internationale Finanztransaktionen wie beispielsweise im Exportbereich bei. Auch schnell wachsende Unternehmen sind besonderen Geldwäscherisiken ausgesetzt. Nicht zuletzt eröffnen Krypto-Werte noch nie dagewesene Missbrauchsmöglichkeiten für kriminelle Aktivitäten.

Auch die immer wieder versendeten Ermahnungen der BaFin zu Versäumnissen einiger Institute im Bereich Geldwäscheprävention bis hin von empfindlichen Bußgeldern (zuletzt 6,5 Mio. Euro) nehmen sowohl in ihrer Schlagzahl als auch in ihrer Härte deutlich zu.

Dabei ist auffällig, dass der Markt nach wie vor zurückhaltend ist, in den Bereich Geldwäscheprävention zu investieren und die erforderlichen Projekte und Maßnahmen einzuleiten.

3. Unmittelbare Empfehlungen

Vor diesem Hintergrund empfehlen wir dringend, Ihre bestehenden Richtlinien und Prozesse im Bereich Geldwäscheprävention einer genauen Überprüfung zu unterziehen. Wir haben die Erfahrung gemacht, dass hier nicht unerhebliche Verbesserungspotentiale liegen, um Sanktionen der BaFin zu verhindern, dabei gleichzeitig interne Prozesse zu verschlanken und somit in ihrer Effizienz zu steigern.

Nach Auffassung der BaFin sind einige Geschäftsmodelle, etwa Payment Agents, Third-Party-Acquiring, White Labeling, Loan Fronting und der Handel mit Krypto-Werten besonders anfällig. Sollten Sie in diesen Bereichen tätig sein und in den letzten Jahren keine Sonderprüfung durch die BaFin unterzogen worden sein, ist diese Empfehlung umso dringlicher.

Sprechen Sie uns gerne an! Wir sind nicht nur sehr erfahren darin, Ihre bestehenden Richtlinien und Prozesse auf den Prüfstand zu stellen, Verbesserungspotenzial aufzudecken und umzusetzen, sondern begleiten Sie auch gerne bei Projekten oder der Begleitung von (Sonder)prüfungen durch die Aufsicht. Auch als ausgelagerte Geldwäschebeauftragte können wir für Sie tätig werden.

4. Ausblick

Es herrscht derzeit noch eine gewisse Unsicherheit darüber, ob die Europäische Staatsanwaltschaft, eine „Ad-hoc-Sanktionsbehörde“ oder die AMLA eine Rolle bei der Durchsetzung von Sanktionen bei Verstößen gegen Vorschriften in der Geldwäscheprävention oder gegen verhängte Sanktionen erhalten soll. Während die Mitglieder des Europäischen Parlaments wiederholt auf „substanzielle Entwicklungen“ bei der Durchsetzung von Sanktionen gedrängt haben, haben sich die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten im Allgemeinen gegen jede ernsthafte Änderung gewehrt. Insbesondere waren die Mitgliedstaaten darin bestrebt, die Durchsetzung von Sanktionen vollständig in ihrem Zuständigkeitsbereich zu belassen.

Obwohl die AMLA ihre Arbeit erst aufnehmen wird, wenn alle politischen Fragen geklärt sind, muss sich die Branche schon heute über die bevorstehenden Änderungen bei der Überwachung und Durchsetzung von Geldwäsche und Finanzsanktionen im Klaren sein und sich entsprechend darauf vorbereiten.

Für mehr Informationen, kontaktieren Sie bitte

Marcus Columbu

Rechtsanwalt
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Telefon: +49 69 24 70 97 32