act legal Germany 25. Januar 2023

Neufassung der MaRisk- Rundschreiben 10/2021 (BA) – Mindestanforderung an das Risikomanagement

Was genau ist das Thema?

Die BaFin konsultiert derzeit eine Anpassung der MaRisk, die wahrscheinlich im Q1/Q2 2023 implementiert wird.

Gegenstand der Umsetzung

Die 7. MaRisk-Novelle übernimmt insbesondere die Anforderungen der EBA-Guidelines zu loan origination and monitoring (EBA/GL/2020/06) und damit eine Vielzahl von Ergänzungen zur Ausgestaltung der Kreditprozesse sowie die Beachtung von ESG-Faktoren.

Ferner werden Bestimmungen zur Handhabung des Immobiliengeschäfts, insbesondere Aufbauorganisation, Prozesse im Immobiliengeschäft, insbesondere bei Erwerb/Errichtung, der Bearbeitung und Überwachung von Immobilienprojekten eingeführt.

Alle Institute betreffende Neuerungen

Eine der wesentlichsten Änderungen der 7. MaRisk Novelle betrifft die Berücksichtigung von ESG-Risiken bei der Definition der Risikotragfähigkeit und deren Analyse, der Ausgestaltung der Geschäftsstrategie, Risikosteuerungs-, -management- und -controllingprozesse sowie des IKS eines Instituts, einschließlich der Risikoberichterstattung.

Institute haben ihre Geschäftsstrategie ökonomisch nachhaltig auszurichten und auf Grundlage einer zukunftsgerichteten Analyse zu entwickeln. Dazu sind sich verändernde Umweltbedingungen und die Transition zu nachhaltiger Wirtschaft zu berücksichtigen. Hierzu ist eine Geschäftsmodellanalyse, einschließlich Stresstests, durchzuführen.

Die Kapitalplanung des Instituts muss künftig unter Berücksichtigung der operativen Geschäftsplanung erfolgen.

Die Verwendung von Modellen zur Entscheidungsfindung (beispielsweise Risikoklassifizierungs- und -quantifizierungsverfahren, Stresstests, Bewertungsmodelle, etc.) unterliegen neuen Voraussetzungen in Bezug auf Datenquellen, Anpassungen und Zuverlässigkeit. Nicht betroffen von der MaRisk Novelle sindModelle, die einer Genehmigung der zuständigen Behörden bedürfen und in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) fallen.

Neuerungen bei der Kreditvergabe

Bei der Kreditvergabe und Bewertung von Kreditsicherheiten sind ESG-Risiken zu beachten und sich an den EBA Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung (EBA/GL/2020/06) zu halten. Kredite und Kreditsicherheiten sind mindestens jährlich auf Durchsetzbarkeit und Ausfallrisiken zu analysieren.

Gehebelte Transaktionen

Institute mit einem Portfolio an gehebelten Transaktionen haben bei der Festlegung ihrer Strategie auch die Anforderungen der EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung (EBA/GL/2020/06), Abschnitt 4.3.2 (Gehebelte Transaktionen) zu beachten.

Änderungen im Kreditgeschäft

Ist ein Institut im Immobiliengeschäft tätig (Investitionsvolumen von jährlich mehr als EUR 10 Mio. und/oder 2% der Bilanzsumme), definiert die MaRisk im neuen Besonderen Teil BTO 3 Vorgaben für die Aufbauorganisation, Prozesse im Immobiliengeschäft, insbesondere bei Erwerb/Errichtung und die weitere Bearbeitung und Überwachung von Immobilienprojekten sowie die Überwachung von Immobilienprojekten.

Auswirkungen auf die Praxis

Sämtliche Neuerungen sind entsprechend in den Organisationsrichtlinien abzubilden. Das bedeutet, dass Sie die Neuerungen nicht nur umsetzen, sondern auch dokumentieren müssen, dass Sie sie künftig umsetzen werden.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Anpassung Ihrer Organisationsrichtlinien und -handbücher, und zwar so, dass es zum Umfang Ihres Geschäftsmodells passt und Ihre Unternehmenskultur abbildet.

Für mehr Informationen, kontaktieren Sie bitte

Marcus Columbu

Rechtsanwalt
act legal Germany Frankfurt, Germany
Telefon: +49 69 24 70 97 32