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Webinar: BGH-Urteil vom 12.1.2022 zu Mietkürzungen im Lockdown

Schlechte Nachrichten für Immobilieninvestoren, gute für Mieter: Der BGH hat das grundsätzliche Recht von Gewerberaummietern im Einzelhandel, im Lockdown die Miete zu kürzen, bestätigt.

Seit Beginn der COVID-19-Pandemie belasten die behördlich verordneten Einschränkungen bis hin zu teilweise Zwangsschließungen den stationären Einzelhandel, die Gastronomie, die Hotellerie, aber auch andere Branchen schwer. Auf der anderen Seite haben aber auch die Vermieter von Gewerbeflächen mit teils eklatanten Mietausfällen bzw. Mietkürzungen ihrer Mieter zu kämpfen.

Diese Gemengelage der eingeschränkten Nutzbarkeit von Gewerbemietflächen einerseits und der von den Vermietern eingeforderten Mietzahlungspflicht andererseits beschäftigt seit dem ersten Lockdown im Frühjahr 2020 auch die deutschen Gerichte.

Nun hat der BGH in der vergangenen Woche sein lange erwartetes Urteil zu coronabedingten Mietkürzungen für den Einzelhandel anhand eines Falles, den KiK zum BGH getragen hatte, veröffentlicht. Danach ist nun klar: Textile Einzelhändler, die Lockdown bedingt ihr Geschäft schließen mussten, sind grundsätzlich zu Mietkürzungen berechtigt. Vermieter von Einzelhandelsflächen werden nach dem Bekanntwerden dieses Urteils ab sofort damit rechnen müssen, mit neuen Mietkürzungsforderungen ihrer Mieter konfrontiert zu werden.

Zwar war das Urteil des BGH nach der mündlichen Verhandlung im Dezember 2021 bereits so erwartet worden. Allerdings ist die Urteilsbegründung in nicht wenigen Aspekten doch sehr überraschend und wird Auswirkungen haben, die überwiegend zu Lasten der Vermieter gehen dürften.

An welche Voraussetzung der BGH Mietkürzungen im Lockdown knüpft, in welcher Höhe der Anspruch auf Mietkürzung besteht und für welche Fälle er überhaupt gilt und für welche nicht, erläutern wir Ihnen in unserem Webinar.

Wir freuen uns auf Sie!

Dr. Tara Kamiyar-Müller

Rechtsanwältin
Telefon: +49 69 24 70 97 35

Tristan Sartorius

Rechtsanwalt
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