Bundestariftreuegesetz: Der neue Pflichtkatalog für Auftragnehmer des Bundes
Seit dem 1. Mai 2026 gilt das Bundestariftreuegesetz (BTTG) und es verändert die Spielregeln für alle Unternehmen, die Bundesaufträge ausführen. Erstmals ist eine bundeseinheitliche Tariftreueregelung in Kraft: Wer öffentliche Bau- oder Dienstleistungsaufträge des Bundes ab 50.000 Euro ausführt, muss den dafür eingesetzten Beschäftigten tarifvertragliche Mindestarbeitsbedingungen gewähren, unabhängig davon, ob das Unternehmen selbst tarifgebunden ist.
Die Pflicht greift entlang der gesamten Leistungskette: Nachunternehmer und Verleiher sind einbezogen, der Auftragnehmer haftet wie ein selbstschuldnerischer Bürge für deren Verstöße. Beschäftigte erhalten eigene, einklagbare Individualansprüche.
Verstöße können mit Vertragsstrafen von bis zu 10 Prozent des Auftragswerts, außerordentlicher Kündigung und einem vergaberechtlichen Ausschluss von bis zu drei Jahren sanktioniert werden, und das weit über den einzelnen Auftrag hinaus.
Wer erst reagiert, wenn die Prüfstelle anklopft, hat wertvolle Zeit und Geld verloren. Dr. Thomas Block, MBA, und Claudia Wiesinger geben im Personalmagazin 08/26 einen Überblick über die aktuellen Entwicklungen: "Als Treuebonus einen Auftrag"



