Streitiges Recht
1 Ob 96/25 m – Zum Annahmeverzug im Fall der Stornierung eines Einziehungsauftrags betreffend Miete
Die Mieter vertraten den Standpunkt, dass die Vermieterin durch Stornierung des Einziehungsauftrags in Annahmeverzug geraten sei und dadurch ihre Mietzinszahlungsansprüche verloren habe.
Der Gläubigerverzug befreit den Schuldner im Allgemeinen (abgesehen vom Fall des vom ihm nicht zu vertretenden Untergangs des Leistungsgegenstands) nicht von seiner Leistungspflicht (7 Ob 690/86; RS0033402). Wenn die Mieter davon ausgehen, dass sie ihre Zahlungsverpflichtungen aus dem Mietvertrag durch das Bereitstellen des Mietzinses am Konto bereits „erfüllt“ hätten, so setzen sie erkennbar – allerdings ohne nachvollziehbare Begründung – ihre (damalige) Leistungsbereitschaft und das tatsächliche Anbot der Leistung (zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort und in der gehörigen Art) mit der Schuldtilgung durch Erfüllung der Verbindlichkeit, also der „Zahlung“ im Sinn des § 1412 ABGB gleich. Dass diese Gleichsetzung nicht haltbar ist, ergibt sich aber schon aus der dem Schuldner nach § 1425 ABGB eingeräumten Möglichkeit der gerichtlichen Hinterlegung einer dem Gläubiger (ordnungsgemäß) angebotenen, von jenem aber zurückgewiesenen Leistung (vgl zum Hinterlegungsgrund der „Unzufriedenheit“ 8 Ob 117/18s ErwGr 3.1. mwN).
1 Ob 121/25p – Zur Anwendbarkeit des MRG auf Ein- oder Zwei-Objekt-Häuser
Gemäß § 1 Abs 2 Z 5 MRG sind vom Anwendungsbereich des MRG Mietgegenstände in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten ausgenommen.
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (vgl 8 Ob 116/17t Pkt 2.2; vgl auch RS0069412 [T3, T4]) wird die Ausnahme des § 1 Abs 2 Z 5 MRG nicht daran geknüpft, dass das Haus weniger als drei selbständige Objekte aufweist, sondern daran, dass neben zwei selbständigen Objekten überhaupt keine weiteren einer Vermietung zugänglichen Räume im Haus vorhanden sind (RS0069389). Maßgebend ist dabei der objektive bauliche Zustand im Zeitpunkt der Vermietung nach Maßgabe der Verkehrsauffassung (RS0112564 [T16]).
Für die Ausnahmeschädlichkeit zusätzlicher Räume in einem nach § 1 Abs 2 Z 5 MRG privilegierten Ein- oder Zwei-Objekte-Haus kommt es zwar auf deren selbständige Vermietbarkeit an. Dies gilt allerdings nicht für Räume, die – obwohl sie abgesondert vermietbar wären – üblicherweise zu einem Ein- oder Zweifamilienhaus gehören (wie etwa Abstellräume, Kellerräume oder Garagen) oder Bestandteil eines Wohnungsverbands sind (RS0112564). Dass diese Nebenräume selbständig vermietbar wären, spielt keine Rolle; nur die tatsächliche Vermietung solcher Räume würde die in § 1 Abs 2 Z 5 MRG vorgesehene Privilegierung aufheben (RS0112564 [T11]; 5 Ob 151/24b Pkt 2. mwN). Die Eigennutzung durch den Vermieter kann dabei im Einzelfall einer Vermietung gleichzustellen sein (RS0112564 [T12]).
Nach Auffassung der Vorinstanzen befanden (und befinden) sich im als zweigeschoßiges Einfamilienhaus konzipierten Objekt nicht mehr als zwei selbständige Geschäftsräumlichkeiten oder Wohneinheiten, zumal die Geschoße nicht baulich voneinander abgetrennt und durch offene Treppen im Haus verbunden waren und nur über das Erdgeschoß betreten werden konnten; im Kellergeschoß befand sich keine Küche, sodass die dort wohnhafte Klägerin die Sanitärräumlichkeiten und Küche im Erdgeschoß mitnutzte. Das MRG war daher auf dieses Mietverhältnis nicht anzuwenden.
3 Ob 139/25 z – Vertragsauslegung zur Untervermietung
Gemäß Pkt VI.2. des Hauptmietvertrags aus dem Mai 1972, erwirbt „die im gemeinsamen Haushalt lebende Witwe (Witwer) im Falle des Todes des Mieters das Recht, in diesen Vertrag einzutreten“. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, diese Regelung könne angesichts des Zwecks des Vertrags, die Wohnung an Dienstnehmer unterzuvermieten, der jeweiligen Interessenlage (vgl RS0017915 [T2, T23, T32]; RS0113932 [T11]) sowie des Umstands, dass die Beklagte und deren Rechtsvorgängerin als juristische Personen keine Witwen haben können, nur so verstanden werden, dass damit der Weitergabe der Wohnung auch an die im gemeinsamen Haushalt lebende Witwe eines Dienstnehmers zugestimmt werde, ist nicht korrekturbedürftig. Dafür spricht letztlich auch der Grundsatz, dass Vereinbarungen im Zweifel nicht so auszulegen sind, dass sie teilweise gegenstandslos werden (RS0017787; 3 Ob 73/14b).
3 Ob 150/25t – Zur Anwendung des Mietrechtsgesetzes auf Bestandsobjekte
Bei der Anzahl der selbständig vermietbaren Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten innerhalb eines Gebäudes kommt es grundsätzlich darauf an, wie viele getrennt zugängliche (in sich baulich abgeschlossene) Raumeinheiten bestehen, die selbständig als Wohnung oder Geschäftsraum vermietbar sind. Die bauliche Abgeschlossenheit einer der Vermietung zugänglichen Raumeinheit richtet sich nach dem tatsächlichen baulichen Zustand (RS0069338 [T7, T8]; RS0069412 [T5]) im Zeitpunkt der Vermietung (vgl RS0079363 [T3]). Weil es für die Beurteilung der selbständigen Vermietbarkeit letztlich auf die Verkehrsauffassung und nicht auf die Größe der einzelnen Objekte ankommt (vgl RS0079853), ist es auch bei großzügig gestalteten Gebäudekomplexen möglich, dass der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 2 Z 5 MRG verwirklicht ist (RS0127181). So kann etwa bei Ausrichtung eines Gebäudes auf einen einzigen gewerblichen Nutzer die wirtschaftliche Betrachtungsweise der Annahme der getrennten Vermietbarkeit eines Gebäudekomplexes entgegenstehen, auch wenn rein bautechnisch betrachtet mehrere getrennt vermietbare Raumeinheiten vorliegen (vgl 1 Ob 67/20i [Pkt 2.1.]).
In diesem Fall waren in dem Objekt, welches ursprünglich als Zustellbasis für die Österreichische Post AG errichtet wurde, seit jeher stets nur zwei Mieter vorhanden. Für die beiden Mietobjekte bestanden jeweils eigene Zähler für Strom, Wasser und die Beheizung durch Fernwärme. Die Widmung mehrerer Räumlichkeiten zu einem einheitlichen Bestandobjekt entsprach dem ursprünglichen Plan, dem Baubescheid und dem Mietvertrag. Diese Umstände begründen die Bejahung des Ausnahmefalls des § 1 Abs 2 Z 5 MRG. Dass sowohl das zweite Obergeschoss als auch das erste Obergeschoss nur über das allgemeine Stiegenhaus erreicht werden, lässt mit Rücksicht auf die Konzeption des Gebäudes unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise nicht zwingend den Schluss zu, dass es sich bei den von der Beklagten genutzten Räumlichkeiten im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss um zwei gesonderte Geschäftsräumlichkeiten handle und damit mit dem Tanzstudio insgesamt drei Geschäftsräumlichkeiten vorhanden seien.
Außerstreitiges Recht
5 Ob 29/25p – Eine bloß vorübergehende Unbrauchbarkeit ist für die Festsetzung des Nutzflächenschlüssels im Zusammenhang mit der Aufteilung der Kosten des Hauses ohne Bedeutung
Die Nutzflächenrelevanz von Räumen hängt von deren Vermietbarkeit ab. Jeder zu Wohnzwecken oder Geschäftszwecken selbständig vermietbare Raum ist in die Nutzflächenberechnung einzubeziehen (RS0069959 [T1]).
Unter einer Wohnung ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und der Verkehrsauffassung ein selbständiger und in sich baulich abgeschlossener Teil eines Gebäudes zu verstehen, der geeignet ist, der Befriedigung des individuellen Wohnbedürfnisses von Menschen zu dienen (vgl RS0079355).
Die in diesem Fall festgestellte Unbrauchbarkeit, die darauf zurückzuführen ist, dass nach der Sanierung der Deckenkonstruktion der erforderliche Wiederaufbau des Fußbodens unterblieb, schließt die Vermietbarkeit als Wohnung insofern nicht aus, als es den Vertragsparteien überlassen bleibt, das Maß der Gebrauchsfähigkeit des Bestandgegenstands zu bestimmen (RS0021044). Durch die Regelung des § 17 MRG sollte außerdem ein möglichst stabiler, von vorübergehenden Änderungen weitgehend unbeeinflusster Verteilungsschlüssel für die Kosten des Hauses geschaffen werden. Eine bloß vorübergehende (nur bis zur Durchsetzung der Erhaltungspflicht andauernde) Unbrauchbarkeit ist daher für die Festsetzung des Nutzflächenschlüssels ohne Bedeutung (RS0069860). Sinngemäß Gleiches gilt für die aus dem Recht des Mieters auf Veränderung (Verbesserung) des Mietgegenstands nach § 9 MRG folgende Duldungspflicht des Vermieters.
Der unsanierte Zustand iSd § 17 Abs 1 MRG ist daher nutzflächenrelevant.
5 Ob 31/25g – Zum Anwendungsbereich des MRG und Auswirkungen auf den Mietzins
Ausgehend davon, dass die auf der Liegenschaft errichteten Bauwerke in diesem Fall – Zweifamilienhaus, Zubau und Garagengebäude – als rechtlich eigenständige Gebäude iSd § 1 Abs 4 Z 1 MRG anzusehen sind, umfasst der Mietgegenstand Räume, für die der Preisschutz des MRG gilt, und solche, für die dies nicht der Fall ist.
Werden Räume, die den Zinsbildungsvorschriften des MRG unterliegen, mit solchen, die diesen nicht unterliegen, in einem Vertrag zu einem einheitlichen Mietzins vermietet, hat dies nach der gefestigten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Folge, dass die Mietzinsvereinbarung in Ansehung des gesamten Mietgegenstands von den Zinsbildungsvoschriften des MRG ausgenommen ist (RS0067001); das gilt allerdings dann nicht, wenn ein krasses Missverhältnis des Gebrauchswerts der hinsichtlich der Mietzinsbildung unterschiedlich zu behandelnden Räume oder der bei getrennter Vermietung der beiden Raumgruppen erzielbaren Mietzinse zueinander besteht. Bei Vorliegen eines solchen Missverhältnisses ist die Absicht der Umgehung des Mieterschutzes zu vermuten, weshalb als Folge davon die Zinsbildungsvorschriften des MRG auf das ganze Mietobjekt anzuwenden sind (RS0067001 [T1, T4]).
5 Ob 144/25z – Die Präklusionsregelung des § 45 Abs 1 letzter Satz iVm § 16 Abs 8 MRG umfasst nicht eine unrichtige Kategorieeinstufung
Die mit der WRN 2006 eingeführte Präklusionsregelung des § 45 Abs 1 letzter Satz iVm § 16 Abs 8 MRG bezieht sich nur auf das konkrete, die Präklusivfrist auslösende Anhebungsbegehren und den dort genannten erhöhten Hauptmietzinsbetrag. Mangels fristgerechter Anfechtung ist dieser Betrag ab diesem Zeitpunkt – selbst im Fall einer unrichtigen Kategorieeinstufung – der der Höhe nach dann geschuldete Hauptmietzins. Die Grundlagen für diese Erhöhung sind hingegen (wie auch ein selbständiger Antrag auf Feststellung der Urkategorie) nicht von der Präklusionswirkung erfasst. Im Fall eines nachfolgenden Anhebungsbegehrens nach § 45 Abs 1 MRG wegen kundgemachter Valorisierung der Kategoriebeiträge kann daher die unrichtige Kategorieeinstufung vom Hauptmieter selbst dann innerhalb der Präklusionsfrist noch geltend gemacht werden, wenn er dies bei einem zuvor übermittelten Anhebungsschreiben nicht getan haben sollte.
5 Ob 156/25i – Kein Anspruch auf Anhebung des Mietzinses nach §12a MRG, wenn es zu keinem Machtwechsel gekommen ist
§ 12a Abs 3 erster Satz MRG gibt dem Vermieter das Recht zur Anhebung des Mietzinses, wenn sich bei der Mietergesellschaft die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern. Nach der sogenannte Machtwechseltheorie (5 Ob 196/13d; 5 Ob 127/17p; 5 Ob 155/18g; 5 Ob 173/18d; 5 Ob 195/19s je mwN) kommt es darauf an, ob auf Mieterseite ein Machtwechsel in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht eingetreten ist. Dieser setzt eine Änderung der Einflussmöglichkeit innerhalb der betroffenen Mietergesellschaft voraus, die kumulativ sowohl für den rechtlichen als auch für den wirtschaftlichen Bereich gegeben sein muss (vgl RS0069560). Der Erwerber muss eine Rechtsstellung erlangen, die es erlaubt, mit gesellschaftsrechtlichen Mitteln die Geschicke der Gesellschaft so zu bestimmen, als hätte er das von der Gesellschaft betriebene Unternehmen selbst erworben (5 Ob 173/18d; vgl RS0111297). Ein derartiger Machtwechsel wird grundsätzlich dann bejaht, wenn es zum „Kippen der Mehrheitsverhältnisse“ gekommen ist (RS0111167; 5 Ob 155/18g; 5 Ob 195/19s), wobei die jüngere, als gefestigt anzusehende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nun die Ansicht vertritt, dass ein Kippen der Mehrheitsverhältnisse den Machtwechsel zwar indiziert, die konkreten Auswirkungen aber jeweils im Einzelfall zu prüfen sind (5 Ob 127/17g; 5 Ob 173/18d; 5 Ob 195/19s; RS0125715). Allgemein gilt, dass die Möglichkeit zur Einflussnahme gesellschaftsrechtlich begründet sein muss (RS0069558 [T5]; 5 Ob 155/18g). Allfällige interne Absprachen zwischen den Gesellschaften sind daher jedenfalls solange nicht maßgeblich (5 Ob 155/18g; RS0111297 [T4]), als sie nicht im Sinn des § 12a Abs 3 letzter Satz MRG der Umgehung dienen (1 Ob 19/04g; 5 Ob 155/18g).
Eine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten ist bei der Personengesellschaft dann anzunehmen, wenn der persönlich haftende Gesellschafter ausgetauscht wird oder sich die Beteiligungsverhältnisse bei den kraft Gesetzes geschäftsführungsbefugten Komplementären einer Kommanditgesellschaft entscheidend verschieben. Erhält ein Komplementär mehr als 50 % der Gesellschaftsanteile, indiziert dies eine im Sinn des § 12a Abs 3 erster Satz MRG relevante Verlagerung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeit, auch wenn sich – wie im gesetzlichen Modell der Personengesellschaft vorgesehen – an der Zuteilung der Geschäftsführungsbefugnisse gar nichts geändert haben sollte (5 Ob 127/17p).
In diesem Fall ist das Rekursgericht davon ausgegangen, dass keiner der Gesellschafter zu irgendeinem Zeitpunkt in der Lage gewesen ist, aufgrund der Gesellschafterstellung die Geschicke der Antragstellerin so zu bestimmen, als hätte er das Unternehmen selbst erworben. Ein Wechsel der Anteile um mehr als 50 % oder eine mehrheitliche Veränderung des Gesellschafterstands in personeller Hinsicht hatte daher nicht stattgefunden.