Green Deal: eprimo erwirbt ersten eigenen Solarpark

  • Energiewendemacher beteiligt sich zu 49 Prozent an PV-Anlage in Biehla bei Kamenz (Sachsen)
  • Installierte Leistung wird bis zum Frühjahr 2023 auf insgesamt rund 1,75 MWp erweitert

Mit dem Erwerb des ersten eigenen Solarparks treibt Deutschlands größter grüner Energiediscounter eprimo aktiv die Energiewende weiter voran. Der PV-Park in Biehla (Sachsen) soll dabei knapp 590 Haushalte mit klimafreundlicher Energie versorgen. Ab April 2023 stellt eprimo den erzeugten Strom via eines direkten Abnahmevertrags (Power Purchase Agreement) seinen Kundinnen und Kunden zur Verfügung.

Der Solarpark in Biehla in der Nähe von Kamenz in Sachsen gehört von nun an zu 49 Prozent eprimo, während die RenExpert GmbH einen Anteil von 51 Prozent hält. Die PV-Anlage, deren erster Bauabschnitt seit Oktober 2021 in Betrieb ist, erbringt aktuell eine Leistung von knapp 750 kWp. Noch in diesem Jahr startet die Erweiterung mit einer geplanten zusätzlichen Leistung von rund 1 MWp. Die Inbetriebnahme ist für Frühjahr 2023 vorgesehen. Der Ertrag des Solarparks liegt dann bei insgesamt 1,8 GWh. Bei einem durchschnittlichen Verbrauch von rund 3.100 kWh pro Haushalt soll diese Anlage allein ca. 590 Haushalte mit Ökostrom versorgen.

Aufgrund des Direktabnahmevertrags erfolgt die Stromabnahme so, dass die Kunden der eprimo Grünstromcommunity (GSC) direkt mit der erzeugten Energie versorgt werden. So können Kunden der GSC auch ohne eigene Stromerzeugung den lokal produzierten Ökostrom nutzen. Für jede von der GSC verbrauchte kWh stellt eprimo 0,3 Cent bereit und fördert so mit dem eprimo Sonnencent den weiteren Ausbau erneuerbarer Energien. Bei dem PV-Park in Biehla handelt es sich um die erste, mit dem Sonnencent finanzierte PV-Anlage.

Über eprimo

eprimo, der Energiewendemacher. Als Deutschlands kundenstärkster grüner Energiediscounter ist eprimo Anbieter für Ökostrom und Ökogas und bringt die Energiewende in über 1,7 Millionen Haushalte. Sie bieten allen Kunden grüne Energie so günstig wie möglich an, denn Bestandskunden stehen bei eprimo genauso im Fokus wie neue Kunden. eprimo bietet jedem zahlreiche Möglichkeiten, sich aktiv am Ausbau der erneuerbaren Energien zu beteiligen: Über attraktive Zusatzvergütungen für Prosumer, die Förderung neuer PV-Anlagen mit dem Sonnencent sowie die Beteiligung an Bürgerenergieprojekten werden eprimos Kunden zu #energiewendemachern. Auch als Unternehmen handelt eprimo nachhaltig und ist in allen Geschäftsaktivitäten klimaneutral.

Berater eprimo

act legal Deutschland (act AC Tischendorf Rechtsanwälte) – Marcus Columbu (Federführung; Regulatory & Finance); Dr. Fabian Brocke, LL.M. (M&A); Dr. Fabian Laugwitz, MBA, LL.M. Eur. (Real Estate); Sarah Landsberg (Corporate)

Neue Vergütungsverordnung für mittlere Wertpapierinstitute – BaFin entwirft erstmals Bestimmungen für Wertpapierinstitute

Betroffene Institute

Die BaFin konsultiert derzeit einen Entwurf einer Vergütungsverordnung (WpIVergV) für Geschäftsleiter und Risikoträger mittlerer Wertpapierinstitute (§ 2 Abs. 17 WpIG). Dabei orientiert sich die BaFin an der Institutsvergütungsverordnung, die seit Einführung des WpIG nur noch für Institute gilt, die unter das KWG fallen.

Betroffene Personen

Unter die WpIVergV fallen als Risikoträger die Geschäftsleiter eines Instituts, sowie alle Mitarbeiter, deren Tätigkeiten sich wesentlich auf das Risikoprofil des Instituts auswirken. Betroffen sind grundsätzlich alle Vergütungsbestandteile.

Ziel der Bestimmungen ist es, Institute dazu zu verpflichten, nachhaltige qualitative und quantitative Kriterien an die Gewährung der Vergütung von Risikoträger zu knüpfen, die Interessenkonflikte und Fehlmotivationen verhindern und Kontroll- und Überwachungseinheiten nicht zuwiderlaufen.

Gegenstand der Umsetzung

Der Entwurf der WpIVergV enthält besondere Regelungen für die Ausgestaltung der Vergütungssysteme von Risikoträgern sogenannter mittlerer Wertpapierinstitute. Kleine Wertpapierinstitute sind von der WpIVergV nicht betroffen.

Wesentlicher Regelungsgehalt

Sie werden verpflichtet Ihre Vergütungsstrategie und Ihr Vergütungssystem an Ihre Geschäfts- und Risiko-
strategie anzupassen und dabei die Vergütungen der Risikoträger angemessen auszugestalten. Hierfür enthält die die WpIVergV zahlreiche Vorgaben, die dabei einzuhalten sind. Diese Vorgaben umfassen insbesondere die Höhe variabler Vergütungen, Fragen der Angemessenheit, Maßnahmen zur Bewertung und Adjustierung des Vergütungssystems sowie individueller Vergütungen und Vergütungsbestandteile, die Art und Weise der Gewährung variabler Vergütungen sowie teilweiser Zurückbehaltung (deferred payments) sowie zur regelmäßigen Überprüfung der Umsetzung dieser Vorgaben.

Verantwortlichkeiten

Verantwortlich für die Umsetzung der WpIVergV sind in Bezug auf die Geschäftsleiter das Aufsichtsorgan oder, in Ermangelung dessen, die Gesellschafter des Instituts und in Bezug auf die übrigen Risikoträger die Geschäftsleiter des Instituts.

Umsetzung in Organisationsrichtlinien

Die Vorgaben der WpIVergV sind in Ihren Organisationsrichtlinien, insbesondere in Ihrem Vergütungssystem umzusetzen; ferner sind gegebenenfalls Gremien einzurichten und Verantwortlichkeiten zu definieren.
Wir haben bereits jahrelange Erfahrung in der Umsetzung der bisherigen Institutsvergütungsverordnung und wissen daher genau, worauf es dabei ankommt und wie Sie die Vorgaben passend zu Ihrer Unternehmenskultur umsetzen können. Melden Sie sich jederzeit gerne bei uns und vereinbaren Sie einen Gesprächstermin.