Neufassung der MaRisk- Rundschreiben 10/2021 (BA) – Mindestanforderung an das Risikomanagement

Was genau ist das Thema?

Die BaFin konsultiert derzeit eine Anpassung der MaRisk, die wahrscheinlich im Q1/Q2 2023 implementiert wird.

Gegenstand der Umsetzung

Die 7. MaRisk-Novelle übernimmt insbesondere die Anforderungen der EBA-Guidelines zu loan origination and monitoring (EBA/GL/2020/06) und damit eine Vielzahl von Ergänzungen zur Ausgestaltung der Kreditprozesse sowie die Beachtung von ESG-Faktoren.

Ferner werden Bestimmungen zur Handhabung des Immobiliengeschäfts, insbesondere Aufbauorganisation, Prozesse im Immobiliengeschäft, insbesondere bei Erwerb/Errichtung, der Bearbeitung und Überwachung von Immobilienprojekten eingeführt.

Alle Institute betreffende Neuerungen

Eine der wesentlichsten Änderungen der 7. MaRisk Novelle betrifft die Berücksichtigung von ESG-Risiken bei der Definition der Risikotragfähigkeit und deren Analyse, der Ausgestaltung der Geschäftsstrategie, Risikosteuerungs-, -management- und -controllingprozesse sowie des IKS eines Instituts, einschließlich der Risikoberichterstattung.

Institute haben ihre Geschäftsstrategie ökonomisch nachhaltig auszurichten und auf Grundlage einer zukunftsgerichteten Analyse zu entwickeln. Dazu sind sich verändernde Umweltbedingungen und die Transition zu nachhaltiger Wirtschaft zu berücksichtigen. Hierzu ist eine Geschäftsmodellanalyse, einschließlich Stresstests, durchzuführen.

Die Kapitalplanung des Instituts muss künftig unter Berücksichtigung der operativen Geschäftsplanung erfolgen.

Die Verwendung von Modellen zur Entscheidungsfindung (beispielsweise Risikoklassifizierungs- und -quantifizierungsverfahren, Stresstests, Bewertungsmodelle, etc.) unterliegen neuen Voraussetzungen in Bezug auf Datenquellen, Anpassungen und Zuverlässigkeit. Nicht betroffen von der MaRisk Novelle sindModelle, die einer Genehmigung der zuständigen Behörden bedürfen und in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) fallen.

Neuerungen bei der Kreditvergabe

Bei der Kreditvergabe und Bewertung von Kreditsicherheiten sind ESG-Risiken zu beachten und sich an den EBA Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung (EBA/GL/2020/06) zu halten. Kredite und Kreditsicherheiten sind mindestens jährlich auf Durchsetzbarkeit und Ausfallrisiken zu analysieren.

Gehebelte Transaktionen

Institute mit einem Portfolio an gehebelten Transaktionen haben bei der Festlegung ihrer Strategie auch die Anforderungen der EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung (EBA/GL/2020/06), Abschnitt 4.3.2 (Gehebelte Transaktionen) zu beachten.

Änderungen im Kreditgeschäft

Ist ein Institut im Immobiliengeschäft tätig (Investitionsvolumen von jährlich mehr als EUR 10 Mio. und/oder 2% der Bilanzsumme), definiert die MaRisk im neuen Besonderen Teil BTO 3 Vorgaben für die Aufbauorganisation, Prozesse im Immobiliengeschäft, insbesondere bei Erwerb/Errichtung und die weitere Bearbeitung und Überwachung von Immobilienprojekten sowie die Überwachung von Immobilienprojekten.

Auswirkungen auf die Praxis

Sämtliche Neuerungen sind entsprechend in den Organisationsrichtlinien abzubilden. Das bedeutet, dass Sie die Neuerungen nicht nur umsetzen, sondern auch dokumentieren müssen, dass Sie sie künftig umsetzen werden.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Anpassung Ihrer Organisationsrichtlinien und -handbücher, und zwar so, dass es zum Umfang Ihres Geschäftsmodells passt und Ihre Unternehmenskultur abbildet.

BaFin legt Prüfungsschwerpunkte auf Product Governance und beanstandet Genauigkeit der Finanzmarktteilnehmer

Beanstandungen der Product Governance

Die BaFin hat Produktgeber sowie Vertriebsunternehmen, also Portfolioverwalter, Anlageberater, etc., untersucht und dabei zahlreiche Gründe für Beanstandungen gefunden. Die Beanstandungen betreffen insbesondere die folgenden Themen:

PRODUKTGEBER

Zielmarktbestimmung

Produktgeber müssen bei der Zielmarktbestimmung genau festlegen, welche Kenntnisse, Erfahrungen, Risikoappetit, etc. die Anleger haben müssen, die für das jeweilige Produkt geeignet sein sollen. Je komplexer ein Produkt ist, desto umfangreicher und tiefgreifender müssen die einzelnen Merkmale der potenziellen Zielkunden gestaltet werden (Proportionalitätsgrundsatz), um sicher zu gehen, dass nur Kunden innerhalb des Zielmarktes zum Erwerb zugelassen sind.

Die BaFin hat festgestellt, dass Produktgeber die Zielmarktbestimmung selten am Proportionalitätsgrundsatz ausrichten. Hier besteht Nachbesserungsbedarf.

Kosten und Gebühren

Auch die Kosten und Gebührenstruktur muss zu den avisierten Zielkunden passen. Kosten dürfen beispielsweise die zu erwartende Rendite nicht aufzehren. Dies müssen Produktgeber bei der Ausgestaltung entsprechend zu berechnen und zu bewerten haben.

VERTRIEBSUNTERNEHMEN

Zielmarktbestimmung

Die Zielmarktbestimmung hat bei Vertriebsunternehmen individuell vor dem Hintergrund des eigenen Kundenstammes zu erfolgen. Es hat daher eine eigenständige Zielmarktbestimmung zu erfolgen; eine ungeprüfte Übernahme vom Produktgeber ist nicht ausreichend. Auch bei dieser Zielmarktbestimmung gilt: je komplexer ein Produkt ist, desto umfangreicher und tiefgreifender müssen die einzelnen Merkmale der potenziellen Zielkunden gestaltet werden (Proportionalitätsgrundsatz).

VERANTWORTLICHKEITEN, UMSETZUNG

Verantwortlichkeiten

Die Verantwortlichkeit ordnungsgemäßer Zielmarktbestimmung unter Beachtung des Proportionalitätsgrundsatzes liegt beim jeweiligen Produktgeber beziehungsweise Vertriebsunternehmen. Sie können diese Aufgaben also nicht in die eine oder andere Richtung delegieren.

Umsetzung in Organisationsrichtlinien

Den Beanstandungen der BaFin können Sie am besten durch entsprechende Vorgaben in Ihren Organisationrichtlinien begegnen.

Wir haben jahrelange Erfahrung in deren Gestaltung und wissen daher genau, worauf es dabei ankommt und wie Sie dies passend zu Ihrer Unternehmenskultur umsetzen können. Melden Sie sich jederzeit gerne bei uns und vereinbaren Sie einen Gesprächstermin.

Green Deal: eprimo erwirbt ersten eigenen Solarpark

  • Energiewendemacher beteiligt sich zu 49 Prozent an PV-Anlage in Biehla bei Kamenz (Sachsen)
  • Installierte Leistung wird bis zum Frühjahr 2023 auf insgesamt rund 1,75 MWp erweitert

Mit dem Erwerb des ersten eigenen Solarparks treibt Deutschlands größter grüner Energiediscounter eprimo aktiv die Energiewende weiter voran. Der PV-Park in Biehla (Sachsen) soll dabei knapp 590 Haushalte mit klimafreundlicher Energie versorgen. Ab April 2023 stellt eprimo den erzeugten Strom via eines direkten Abnahmevertrags (Power Purchase Agreement) seinen Kundinnen und Kunden zur Verfügung.

Der Solarpark in Biehla in der Nähe von Kamenz in Sachsen gehört von nun an zu 49 Prozent eprimo, während die RenExpert GmbH einen Anteil von 51 Prozent hält. Die PV-Anlage, deren erster Bauabschnitt seit Oktober 2021 in Betrieb ist, erbringt aktuell eine Leistung von knapp 750 kWp. Noch in diesem Jahr startet die Erweiterung mit einer geplanten zusätzlichen Leistung von rund 1 MWp. Die Inbetriebnahme ist für Frühjahr 2023 vorgesehen. Der Ertrag des Solarparks liegt dann bei insgesamt 1,8 GWh. Bei einem durchschnittlichen Verbrauch von rund 3.100 kWh pro Haushalt soll diese Anlage allein ca. 590 Haushalte mit Ökostrom versorgen.

Aufgrund des Direktabnahmevertrags erfolgt die Stromabnahme so, dass die Kunden der eprimo Grünstromcommunity (GSC) direkt mit der erzeugten Energie versorgt werden. So können Kunden der GSC auch ohne eigene Stromerzeugung den lokal produzierten Ökostrom nutzen. Für jede von der GSC verbrauchte kWh stellt eprimo 0,3 Cent bereit und fördert so mit dem eprimo Sonnencent den weiteren Ausbau erneuerbarer Energien. Bei dem PV-Park in Biehla handelt es sich um die erste, mit dem Sonnencent finanzierte PV-Anlage.

Über eprimo

eprimo, der Energiewendemacher. Als Deutschlands kundenstärkster grüner Energiediscounter ist eprimo Anbieter für Ökostrom und Ökogas und bringt die Energiewende in über 1,7 Millionen Haushalte. Sie bieten allen Kunden grüne Energie so günstig wie möglich an, denn Bestandskunden stehen bei eprimo genauso im Fokus wie neue Kunden. eprimo bietet jedem zahlreiche Möglichkeiten, sich aktiv am Ausbau der erneuerbaren Energien zu beteiligen: Über attraktive Zusatzvergütungen für Prosumer, die Förderung neuer PV-Anlagen mit dem Sonnencent sowie die Beteiligung an Bürgerenergieprojekten werden eprimos Kunden zu #energiewendemachern. Auch als Unternehmen handelt eprimo nachhaltig und ist in allen Geschäftsaktivitäten klimaneutral.

Berater eprimo

act legal Deutschland (act AC Tischendorf Rechtsanwälte) – Marcus Columbu (Federführung; Regulatory & Finance); Dr. Fabian Brocke, LL.M. (M&A); Dr. Fabian Laugwitz, MBA, LL.M. Eur. (Real Estate); Sarah Landsberg (Corporate)

Neue Vergütungsverordnung für mittlere Wertpapierinstitute – BaFin entwirft erstmals Bestimmungen für Wertpapierinstitute

Betroffene Institute

Die BaFin konsultiert derzeit einen Entwurf einer Vergütungsverordnung (WpIVergV) für Geschäftsleiter und Risikoträger mittlerer Wertpapierinstitute (§ 2 Abs. 17 WpIG). Dabei orientiert sich die BaFin an der Institutsvergütungsverordnung, die seit Einführung des WpIG nur noch für Institute gilt, die unter das KWG fallen.

Betroffene Personen

Unter die WpIVergV fallen als Risikoträger die Geschäftsleiter eines Instituts, sowie alle Mitarbeiter, deren Tätigkeiten sich wesentlich auf das Risikoprofil des Instituts auswirken. Betroffen sind grundsätzlich alle Vergütungsbestandteile.

Ziel der Bestimmungen ist es, Institute dazu zu verpflichten, nachhaltige qualitative und quantitative Kriterien an die Gewährung der Vergütung von Risikoträger zu knüpfen, die Interessenkonflikte und Fehlmotivationen verhindern und Kontroll- und Überwachungseinheiten nicht zuwiderlaufen.

Gegenstand der Umsetzung

Der Entwurf der WpIVergV enthält besondere Regelungen für die Ausgestaltung der Vergütungssysteme von Risikoträgern sogenannter mittlerer Wertpapierinstitute. Kleine Wertpapierinstitute sind von der WpIVergV nicht betroffen.

Wesentlicher Regelungsgehalt

Sie werden verpflichtet Ihre Vergütungsstrategie und Ihr Vergütungssystem an Ihre Geschäfts- und Risiko-
strategie anzupassen und dabei die Vergütungen der Risikoträger angemessen auszugestalten. Hierfür enthält die die WpIVergV zahlreiche Vorgaben, die dabei einzuhalten sind. Diese Vorgaben umfassen insbesondere die Höhe variabler Vergütungen, Fragen der Angemessenheit, Maßnahmen zur Bewertung und Adjustierung des Vergütungssystems sowie individueller Vergütungen und Vergütungsbestandteile, die Art und Weise der Gewährung variabler Vergütungen sowie teilweiser Zurückbehaltung (deferred payments) sowie zur regelmäßigen Überprüfung der Umsetzung dieser Vorgaben.

Verantwortlichkeiten

Verantwortlich für die Umsetzung der WpIVergV sind in Bezug auf die Geschäftsleiter das Aufsichtsorgan oder, in Ermangelung dessen, die Gesellschafter des Instituts und in Bezug auf die übrigen Risikoträger die Geschäftsleiter des Instituts.

Umsetzung in Organisationsrichtlinien

Die Vorgaben der WpIVergV sind in Ihren Organisationsrichtlinien, insbesondere in Ihrem Vergütungssystem umzusetzen; ferner sind gegebenenfalls Gremien einzurichten und Verantwortlichkeiten zu definieren.
Wir haben bereits jahrelange Erfahrung in der Umsetzung der bisherigen Institutsvergütungsverordnung und wissen daher genau, worauf es dabei ankommt und wie Sie die Vorgaben passend zu Ihrer Unternehmenskultur umsetzen können. Melden Sie sich jederzeit gerne bei uns und vereinbaren Sie einen Gesprächstermin.